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   BVerwG, 26.05.1971 - VI C 110.67   

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BVerwG, 26.05.1971 - VI C 110.67 (https://dejure.org/1971,1785)
BVerwG, Entscheidung vom 26.05.1971 - VI C 110.67 (https://dejure.org/1971,1785)
BVerwG, Entscheidung vom 26. Mai 1971 - VI C 110.67 (https://dejure.org/1971,1785)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 29.06.1961 - VI C 137.58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 26.05.1971 - VI C 110.67
    Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im wesentlichen ausgeführt: Hinsichtlich der Kernfrage des Rechtsstreits, in welcher Höhe der verstorbene Ehemann zur Zeit seines Todes gegenüber der Klägerin unterhaltspflichtig gewesen sei, vertrete das Gericht die Auffassung, daß abweichend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 12, 280) auch bei Vorliegen eines Unterhaltsurteils aus dem Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben eine bis zum Tode des Beamten eingetretene wesentliche Änderung im Rahmen des § 125 Abs. 2 Satz 1 BBG jedenfalls dann zu berücksichtigen sei, wenn die geschiedene Ehefrau bis zum Tode des Beamten schuldlos keine Kenntnis von der Änderung gehabt habe oder diese Kenntnis zwar gehabt habe, aber schuldlos daran gehindert worden sei, noch vor dem Tode dies Beamten eine Abänderungsklage nach § 323 ZPO zu erheben.

    Schon in BVerwGE 12, 280 (282) [BVerwG 29.06.1961 - VI C 137/58] ist ausgeführt: "Wenn ein rechtskräftiges Unterhaltsurteil vorliegt, müssen für die Anwendung des § 125 Abs. 2 BBG auch wesentliche, vor dem Tode des Verpflichteten eingetretene Änderungen der Verhältnisse, die für die Bestimmung der Höhe der Leistungen maßgebend waren, außer Betracht bleiben; denn jedenfalls die Rechtskraft eines derartigen Unterhaltstitels selbst kann nur für die Zeit nach der Erhebung einer Änderungsklage durchbrochen werden (§ 323 Abs. 3 ZPO)." - Demnach ist für die unverschuldete Unkenntnis der früheren Ehefrau vom Eintritt einer wesentlichen Änderung in der Regel ebenso wie für ihre unverschuldete Hinderung an der Erhebung einer Abänderungsklage keine Ausnahme vorbehalten, und zwar ersichtlich angesichts der zwingenden Regelung des schon in BVerwGE 12, 280 (282) [BVerwG 29.06.1961 - VI C 137/58] zitierten § 323 Abs. 3 ZPO.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann nicht zugunsten der Klägerin berücksichtigt werden, daß sie aus menschlich anerkennenswerten Gründen, nämlich im Hinblick auf den schlechten Gesundheitszustand ihres früheren Ehemannes, zu dessen Lebzeiten von der Erhebung einer Abänderungsklage abgesehen hatte (vgl. BVerwGE 12, 280 [283] Urteil vom 30. September 1965 - BVerwG II C 100.63 - [Buchholz 232 § 125 BBG Nr. 16]; Beschlüsse vom 27. Juni 1967 - BVerwG II B 22.67 - und vom 16. Oktober 1970 - BVerwG VI B 40.70 -).

  • BVerwG, 27.06.1967 - II B 22.67

    Unterhaltsbeitrag der geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen Beamten - Anspruch

    Auszug aus BVerwG, 26.05.1971 - VI C 110.67
    An dieser Beurteilung der Fälle, in denen die Unterhaltsverpflichtung des geschiedenen Ehemannes - wie hier - durch Unterhaltsurteil fixiert war, hat das Bundesverwaltungsgericht auch nach der zu Unterhaltsvereinbarungen ergangenen Entscheidung BVerwGE 23, 231 festgehalten, und zwar zuletzt in den Beschlüssen vom 27. Juni 1967 - BVerwG II B 22.67 -, vom 14. Juli 1969 - BVerwG VI B 55.68 - und vom 27. Mai 1970 - BVerwG VI B 18.70 -.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann nicht zugunsten der Klägerin berücksichtigt werden, daß sie aus menschlich anerkennenswerten Gründen, nämlich im Hinblick auf den schlechten Gesundheitszustand ihres früheren Ehemannes, zu dessen Lebzeiten von der Erhebung einer Abänderungsklage abgesehen hatte (vgl. BVerwGE 12, 280 [283] Urteil vom 30. September 1965 - BVerwG II C 100.63 - [Buchholz 232 § 125 BBG Nr. 16]; Beschlüsse vom 27. Juni 1967 - BVerwG II B 22.67 - und vom 16. Oktober 1970 - BVerwG VI B 40.70 -).

  • BVerwG, 12.09.1969 - VI C 19.66

    Rücknahme einer Revision

    Auszug aus BVerwG, 26.05.1971 - VI C 110.67
    Darunter sind alle Umstände zu verstehen, die der verstorbene Beamte nicht mehr erlebt hat und die im Erlebensfalle Einfluß auf die Höhe seiner Unterhaltsverpflichtung gehabt hätten (vgl. Beschluß vom 14. August 1969 - BVerwG VI C 19.66 -).

    Es kann dahingestellt bleiben, ob allgemeine Erhöhungen der Dienst- oder Versorgungsbezüge stets hierunter fallen (vgl. auch hierzu den eben angeführten Beschluß vom 14. August 1969 - BVerwG VI C 19.66 - ferner Plog-Wiedow, BBG, § 125 RdNr. 25 b).

  • BVerwG, 27.05.1970 - VI B 18.70

    Berücksichtigungsfähigkeit von Änderungen in den Einkommensverhältnissen neben

    Auszug aus BVerwG, 26.05.1971 - VI C 110.67
    An dieser Beurteilung der Fälle, in denen die Unterhaltsverpflichtung des geschiedenen Ehemannes - wie hier - durch Unterhaltsurteil fixiert war, hat das Bundesverwaltungsgericht auch nach der zu Unterhaltsvereinbarungen ergangenen Entscheidung BVerwGE 23, 231 festgehalten, und zwar zuletzt in den Beschlüssen vom 27. Juni 1967 - BVerwG II B 22.67 -, vom 14. Juli 1969 - BVerwG VI B 55.68 - und vom 27. Mai 1970 - BVerwG VI B 18.70 -.

    Ob in besonders gelagerten Einzelfällen eine andere rechtliche Beurteilung Platz greifen muß, bedarf hier ebenso wie im Beschluß vom 27. Mai 1970 - BVerwG VI B 18.70 - keiner Entscheidung; denn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts lassen die Berufung der Beklagten auf das Unterhaltsurteil im vorliegenden Fall nicht als rechtsmißbräuchlich erscheinen.

  • BVerwG, 10.02.1966 - II C 77.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 26.05.1971 - VI C 110.67
    An dieser Beurteilung der Fälle, in denen die Unterhaltsverpflichtung des geschiedenen Ehemannes - wie hier - durch Unterhaltsurteil fixiert war, hat das Bundesverwaltungsgericht auch nach der zu Unterhaltsvereinbarungen ergangenen Entscheidung BVerwGE 23, 231 festgehalten, und zwar zuletzt in den Beschlüssen vom 27. Juni 1967 - BVerwG II B 22.67 -, vom 14. Juli 1969 - BVerwG VI B 55.68 - und vom 27. Mai 1970 - BVerwG VI B 18.70 -.
  • BVerwG, 30.09.1965 - II C 100.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 26.05.1971 - VI C 110.67
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann nicht zugunsten der Klägerin berücksichtigt werden, daß sie aus menschlich anerkennenswerten Gründen, nämlich im Hinblick auf den schlechten Gesundheitszustand ihres früheren Ehemannes, zu dessen Lebzeiten von der Erhebung einer Abänderungsklage abgesehen hatte (vgl. BVerwGE 12, 280 [283] Urteil vom 30. September 1965 - BVerwG II C 100.63 - [Buchholz 232 § 125 BBG Nr. 16]; Beschlüsse vom 27. Juni 1967 - BVerwG II B 22.67 - und vom 16. Oktober 1970 - BVerwG VI B 40.70 -).
  • BVerwG, 16.10.1970 - VI B 40.70

    Unterhaltsbeitrag für die geschiedene Ehefrau eines verstorbenen Beamten -

    Auszug aus BVerwG, 26.05.1971 - VI C 110.67
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann nicht zugunsten der Klägerin berücksichtigt werden, daß sie aus menschlich anerkennenswerten Gründen, nämlich im Hinblick auf den schlechten Gesundheitszustand ihres früheren Ehemannes, zu dessen Lebzeiten von der Erhebung einer Abänderungsklage abgesehen hatte (vgl. BVerwGE 12, 280 [283] Urteil vom 30. September 1965 - BVerwG II C 100.63 - [Buchholz 232 § 125 BBG Nr. 16]; Beschlüsse vom 27. Juni 1967 - BVerwG II B 22.67 - und vom 16. Oktober 1970 - BVerwG VI B 40.70 -).
  • BVerwG, 14.07.1969 - VI B 55.68

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Gewährung eines

    Auszug aus BVerwG, 26.05.1971 - VI C 110.67
    An dieser Beurteilung der Fälle, in denen die Unterhaltsverpflichtung des geschiedenen Ehemannes - wie hier - durch Unterhaltsurteil fixiert war, hat das Bundesverwaltungsgericht auch nach der zu Unterhaltsvereinbarungen ergangenen Entscheidung BVerwGE 23, 231 festgehalten, und zwar zuletzt in den Beschlüssen vom 27. Juni 1967 - BVerwG II B 22.67 -, vom 14. Juli 1969 - BVerwG VI B 55.68 - und vom 27. Mai 1970 - BVerwG VI B 18.70 -.
  • BVerwG, 02.05.1989 - 2 CB 17.89

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung -

    Das gilt auch bei der unverschuldeten Unkenntnis der früheren Ehefrau vom Eintritt einer wesentlichen Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse (BVerwGE 12, 282 [BVerwG 29.06.1961 - VI C 137/58]; Urteil vom 26. Mai 1971 - BVerwG 6 C 110.67 - und Beschluß vom 14. Juni 1973 - BVerwG 2 B 20.73 - ).

    Die § 125 Abs. 2 Satz 2 BBG a.F. entsprechende Regelung des § 143 Abs. 2 Satz 2 LBG a.F., nach der eine später eingetretene oder eintretende Änderung der Verhältnisse berücksichtigt werden kann, betrifft entgegen der Auffassung der Beschwerde nur Umstände, die der verstorbene Beamte nicht mehr erlebt hat und die im Erlebensfall Einfluß auf die Höhe seiner Unterhaltsverpflichtung gehabt hätten (vgl. u.a. Urteil vom 26. Mai 1971 - BVerwG 6 C 110.67 - ).

  • BVerwG, 27.05.1986 - 2 B 55.85

    Bemessung des Unterhaltsbeitrages für die geschiedene Ehefrau eines verstorbenen

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bemißt sich der Anspruch der schuldlos oder aus überwiegendem Verschulden des Ehemannes geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen Beamten auf Gewährung eines Unterhaltsbeitrages im Rahmen des § 125 Abs. 2 Satz 1 BBG a.F. (§ 86 Abs. 1 BeamtVG) grundsätzlich nach der in einer Unterhaltsvereinbarung oder in einem Gerichtsurteil festgesetzten Höhe der Unterhaltsleistung des Beamten (vgl. BVerwGE 12, 278 [BVerwG 27.06.1961 - VI C 151/58]; 12, 280 ; 23, 231 ; Urteil vom 26. Mai 1971 - BVerwG 6 C 110.67 - mit weiteren Nachweisen).
  • VG Kassel, 08.09.2009 - 7 K 549/06

    Unterhaltsbeitrag

    "Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 02.05.1989 - 2 C 17.89 - recherchiert bei juris; B.v. 14.06.1973 - II B 20.73 - Buchholz 237.0 § 143 BW Nr. 2; U.v. 25.05.1971 - VI C 110.67 - Buchholz 232. § 125 BBG Nr. 25; U.v. 29.06.1961 - VI C 137.58 - BVerwGE 12, S. 208 ff. ) bestimmt sich bei Vorliegen eines rechtskräftigen Unterhaltsurteils der nach § 125 Abs. 2 Bundesbeamtengesetz a.F. zu zahlende Geschiedenen-Unterhaltsbeitrag nach der Höhe der im Urteil zugesprochenen Leistung, weil die Rechtskraft des Urteils nur durch eine Abänderungsklage gemäß § 323 ZPO - und zwar gemäß § 323 Abs. 3 ZPO nur für die Zeit nach Klageerhebung - durchbrochen werden kann.
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Rechtsprechung
   BVerwG, 25.10.1967 - VI C 110.67   

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https://dejure.org/1967,4514
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BVerwG, Entscheidung vom 25. Oktober 1967 - VI C 110.67 (https://dejure.org/1967,4514)
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